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AGB

Datum des Inkrafttretens: Januar 2013

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln die rechtlichen Beziehungen der kreisvier communications AG (nachfolgend kreisvier genannt) und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt). Abweichungen von diesen AGB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

2. Leistungen von kreisvier

kreisvier erbringt als Full-Service-Werbeagentur im Rahmen eines Auftrags Leistungen (physisch und digital) zugunsten des Auftraggebers oder eines von diesem bezeichneten Dritten in den Bereichen Beratung/Projektmanagement, Strategie, Content, Design, Kampagnenmanagement, POS-Kommunikation, Produktion und Technologie.

3. Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, kreisvier für ihre Tätigkeit und damit verbundene Auslagen und Verwendungen zu entschädigen.

Der Auftraggeber stellt kreisvier alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrages sowie den Leistungen von kreisvier notwendig sind bzw. beschafft diese soweit angefordert und möglich.

4. Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag stellt eine unverbindliche Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen für die vom Auftraggeber angefragten Leistungen dar.

Der Kostenvoranschlag ist für eine Dauer von 3 Monaten ab Datum der Erstausstellung gültig. Spätere Preisanpassungen bleiben vorbehalten, sind jedoch dem Auftraggeber im Voraus mitzuteilen.

Ist der Leistungsumfang zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags nicht genügend bestimmt, unterstützt kreisvier den Auftraggeber bei der Konkretisierung. Die diesbezüglichen Unterstützungs- und Beratungsleistungen begründen ein Auftragsverhältnis und sind zusätzlich nach Aufwand gemäss den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Konditionen zu vergüten, sofern vor Inangriffnahme dieser Leistungen keine anderweitige Regelung vereinbart wurde.

5. Abschluss des Vertrages

Ein Vertrag bzw. Projektauftrag kommt rechtswirksam zu Stande, wenn der Auftraggeber kreisvier in der Regel unter Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag anfragt, bestimmte Leistungen zu erbringen und kreisvier ihr Einverständnis schriftlich bzw. per E-Mail bestätigt (Auftragsbestätigung). Mit dem Zustandekommen des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit den vorliegenden AGB einverstanden.Allfällige Leistungen, die den vereinbarten Leistungsrahmen übersteigen (bspw. Projektänderungen, Zusatz-und/oder Folgeaufträge) werden nach effektivem Aufwand verrechnet.

6. Handhabung von Festpreisen

Die Aufwandsabschätzungen und darauf basierende Aussagen zu einem allfälligen Festpreis repräsentieren den Kenntnisstand von kreisvier zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Erkennt kreisvier während der Projektdurchführung, dass der Festpreis zu einer vollumfassenden Realisierung des Leistungsumfangs gemäss den Vorstellungen des Auftraggebers nicht ausreicht, so teilt kreisvier dies dem Auftraggeber umgehend mit. Akzeptiert der Auftraggeber das zusätzliche Budget, so wird eine Erhöhung des Festpreises vereinbart. Andernfalls kann kreisvier in Absprache mit dem Auftraggeber den Funktionsumfang reduzieren und/oder einzelne Aspekte des Pflichtenheftes dergestalt vereinfachen, dass trotz eines Beibehalts des ursprünglichen Festpreises die Projektziele bestmöglich erreicht werden.

7. Beizug Dritter

Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers kann kreisvier Leistungen Dritter, welche sie für die Realisierung des Auftrages benötigt, beiziehen oder einzelne Dienstleistungen auf Dritte übertragen. Diese Drittarbeiten werden vorgängig vom Auftraggeber genehmigt.

8. Vergütung und Rechnungstellung

Soweit nicht anders vermerkt sind sämtliche Preisangaben von kreisvier in CHF und zuzüglich MWST. Der Auftraggeber hat kreisvier die in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag festgelegte Vergütung zu bezahlen. Spesen werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet, sofern dies gemäss Projektauftragsbestätigung nicht explizit abweichend festgehalten wurde.

kreisvier hat das Recht, bei Aufträgen jeweils Ende Monat sämtliche geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen.

9. Verantwortung für die Inhalte des Auftraggebers

Der Auftraggeber trägt für die von ihm zur Veröffentlichung durch kreisvier freigegebenen Inhalte die alleinige Verantwortung. Es ist Sache des Auftraggebers, die Rechtmässigkeit der Inhalte abzuklären.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Inhalte, welche dieser kreisvier zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung stellt, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen.

Für die technische Qualität und inhaltliche Ausgestaltung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel oder sonstiger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen (Text, Bild, Klang, andere Daten) ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

Der Auftraggeber stellt kreisvier frei von jeglichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der im Rahmen des Auftragsverhältnisses veröffentlichten Inhalte und Werbemittel und ersetzt ihm sämtliche mit der Verteidigung gegen solche Ansprüche angefallenen Kosten, einschliesslich Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Gleiches gilt im Falle von Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen kreisvier hinsichtlich der im Rahmen des Auftragsverhältnisses veröffentlichten Inhalte. Weitere Schadenersatzansprüche von kreisvier gegen den Auftraggeber bleiben vorbehalten.

10. Schutzrechte (insbesondere Urheber- und Nutzungsrechte)

10.1 Grundsatz

Die Urheberrechte an allen von kreisvier geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, realisierte Projekte usw.) gehören ausschliesslich kreisvier.

Der Auftraggeber ist ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von kreisvier nicht berechtigt, Änderungen an den betreffenden Werken von kreisvier, insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen, vorzunehmen. kreisvier ist berechtigt, die Urheberschaft an ihren Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

10.2 Nutzungsrecht / Nutzungsumfang

Der Umfang der erlaubten Nutzung, an der von kreisvier geschaffenen Werken ergibt sich aus einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, aus dem Kostenvoranschlag. Die von kreisvier geschaffenen Werke dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, dürfen nur im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Solange nichts anderes vereinbart wird, beschränkt sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung der von kreisvier geschaffenen Werke, durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung. Ein Recht zur Bearbeitung der von kreisvier geschaffenen Werke wird nicht eingeräumt. Für jede Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis von kreisvier einzuholen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis von kreisvier Änderungen an den von kreisvier geschaffenen Werken vorzunehmen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung sowie jede Bearbeitung von Werken von kreisvier zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Art. 10.5 nach sich.

10.3 Software / Programmierung

Bei der Programmierung von Websites und/oder Screendesigns eingesetzten Open Source Software (z.B. Word Press) bleiben die Urheberrechte an dieser bei kreisvier. Programmiert kreisvier eigene Softwarelösungen, bleiben die Rechte am Code bei kreisvier. Die Fristen für Wartungs- und Supportarbeiten werden mit dem Auftraggeber speziell vereinbart.

10.4 Präsentationen («Pitch»)

Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken sowie von Konzepten und Ideen von kreisvier, die dem Auftraggeber im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitch) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die schriftliche Zustimmung von kreisvier.

10.5 Widerrechtliche Nutzung

Für jede widerrechtliche Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken sowie von Präsentationsvorschlägen (z.B. Pitch) von kreisvier durch den Auftraggeber, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von 50% des Auftragsvolumens oder mindestens CHF 10’000.00.--, ohne dass er dadurch von der Pflicht entbunden wäre, die vorliegende Vereinbarung einzuhalten, den vereinbarungswidrigen Zustand zu beseitigen und für einen etwaigen weiteren Schaden aufzukommen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Jede weitere Nutzung untersteht der Zahlung der obgenannten Konventionalstrafe und verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz.

10.6 Veröffentlichungen zu Referenzzwecken

kreisvier behält sich vor, Auftraggeber zu nennen und Beispiele von bereits veröffentlichten Arbeiten zu Referenzzwecken vorzuzeigen. Ebenfalls vorbehalten wird das Recht von kreisvier auf Namensnennung.

11. Eingekaufte Daten

Von kreisvier im Rahmen eines Auftrags eingekaufte Fotos, Bilder, Vektorgrafiken, Videoclips, Schriften etc. (nachfolgend «eingekaufte Daten») unterliegen gesonderten Lizenz- und/oder Nutzungsbestimmungen der entsprechenden Datenbanken, Anbieter, Fotografen, Illustratoren, Agenturen etc. (nachfolgend «Anbieter»). Mit der Übergabe der Daten an den Kunden übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen (insb. Lizenz- und/oder Nutzungsbestimmungen) der entsprechenden Anbieter (wie insb. Einholung der Nutzungsrechte für die Verwendung, Bezahlung der Nutzungsrechte etc.) und hält kreisvier gegen allfällige Forderungen der entsprechenden Anbieter vollumfänglich schadlos. «Verwendung» bedeutet unter anderem kopieren, vervielfältigen, verändern, bearbeiten, synchronisieren, aufführen, anzeigen, ausstrahlen, veröffentlichen oder anderweitig nutzen. Der Auftraggeber nimmt insbesondere davon Kenntnis, dass die eingekauften Daten gegebenenfalls für die eigene Verwendung oder die Verwendung durch Dritte noch ordnungsgemäss (nach den Lizenz- und/oderNutzungsbestimmungen der entsprechenden Anbieter) nachlizenziert werden müssen. kreisvier schliesst jede Haftung aus Lieferungen von eingekauften Daten für direkte oder mittelbare Schäden sowie für Folgeschäden und entgangenem Gewinn, soweit gesetzlich zulässig, aus.

12. Projektabbruch und Verzögerungen

Bei vorzeitigem Projektabbruch durch den Auftraggeber schuldet dieser kreisvier die bis dahin geleisteten Arbeitsstunden (pro rata temporis) gemäss den im Kostenvoranschlag festgelegten Sätzen oder den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten nach Projektstand. Darüber hinaus hat kreisvier gegenüber dem Auftraggeber das Recht auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen Dritter und auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Sofern kein bestimmter Termin vereinbart wird, muss kreisvier ihre Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss erbringen. Bei nicht termingerechter Leistungserbringung wird kein Verzicht des Auftraggebers auf die von kreisvier zu erbringenden Leistungen vermutet. Ein solcher Verzicht ist vom Auftraggeber unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ausdrücklich schriftlich zu erklären.

13. Mängelrüge

Die von kreisvier gelieferten Arbeiten sind beim Empfang genau zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor ein «Gut zur Ausführung» oder «Gut zum Druck» erteilt worden ist. Allfällige Beanstandungen haben spätestens acht Tage nach Empfang in schriftlicher Form zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen und genehmigt. Geringfügige Abweichungen in Farbe und/oder Layout von vorgegebenen Originalvorlagen gelten nicht als Mangel, der zur Mängelrüge berechtigt.

14. Sorgfaltspflicht und Gewährleistung

kreisvier erbringt ihre Leistungen mit der von einem professionellen Dienstleister zu erwartender Sorgfalt. kreisvier ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Inhalte auf deren Gesetzeskonformität, Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Qualität und/oder Fehlerfreiheit zu überprüfen und übernimmt dafür weder Gewähr noch Haftung.

15. Haftung

15.1 Im Allgemeinen

Die Haftung von kreisvier beschränkt sich auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Die Haftung für direkte Schäden beschränkt sich zudem auf die vom Auftraggeber zu leistende Vergütung. Die Haftung von kreisvier für indirekte Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn und Folgeschäden wird ausdrücklich wegbedungen.

kreisvier haftet nicht für Mängel aus Lieferungen und Leistungen beigezogener Dritter und ebenso wenig für aus solchen Lieferungen und Leistungen entstandene Schäden.

Es obliegt dem Auftraggeber, die bestellte Leistung auf ihre rechtliche (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche) Zulässigkeit zu prüfen. kreisvier ist nur zur Anzeige offenkundiger Rechtsverletzungen gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet. kreisvier haftet insbesondere nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden.

kreisvier garantiert nicht das Erreichen von allfälligen Perfomance-Zielen des Auftraggebers und macht keine Angaben oder Versprechungen bezüglich messbaren Zielen.

Kann eine Leistung durch kreisvier aufgrund nicht termingerechter Lieferung von Informationen und/oder Materialien durch den Auftraggeber oder aufgrund von Unerreichbarkeit des Auftraggebers nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, hat der Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden oder entgangenen Gewinn zu tragen. Daraus entstehende Zusatzaufwände bei kreisvier werden dem Auftraggeber zusätzlich zu den vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt.

15.2 Im Bereich Online

  • kreisvier haftet nicht für den Datenverlust des Auftraggebers oder für die unbefugte Kenntniserlangung Dritter von persönlichen Daten von Nutzern des im Rahmen der von kreisvier erbrachten Dienste (z.B. durch Hacken einer erstellten Homepage).
  • kreisvier haftet auch nicht dafür, dass Angaben und Informationen, welche der Auftraggeber selbst Dritten zugänglich gemacht hat, von diesen missbräuchlich genutzt werden.
  • kreisvier haftet für keinerlei Inhalte und Aktivitäten der Auftraggeber.
  • kreisvier übernimmt keine Haftung für Umsatzverluste oder sonstige Schäden, die aus einer Funktionsstörung oder Nicht-Verfügbarkeit einer Website resultieren.
16. Aufbewahren von Unterlagen

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist kreisvier nicht für die Aufbewahrung und Archivierung von Daten über den Abschluss des jeweiligen Projektes hinaus verpflichtet.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten.

18. Anwendbares Recht

Anwendbar ist alleine schweizerisches Recht, unter Ausschluss des IPRG sowie des Wiener Kaufrechts (CISG).

19. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte in Basel-Stadt ausschliesslich zuständig.

Basel, März 2024